Die Anlaufstelle für Studienbewerber*innen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen ist die akademische Auslandsstelle oder das International Office der hessischen Hochschule, an der studiert werden möchte. Die jeweilige Hochschule entscheidet über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise deutscher, ausländischer und staatenloser Studienbewerber für den Hochschulzugang. Die Zugangsvoraussetzungen sind allgemein oder studiengangspezifisch geregelt. In Hessen besteht keine zentrale Zeugnisanerkennungsstelle. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse – mindestens Stufe B2 – sind verpflichtet und müssen nachgewiesen werden. Unter folgendem Link ist eine Datenbank zu finden, die einen Überblick über Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK) zur Bewertung ausländischer Vorbildungsnachweise gibt: www.anabin.de
Die zeitliche Dauer des Aufenthaltstitels korrespondiert vorwiegend nicht mit regulärer Studiendauer. Laut Aufenthaltsgesetz umfasst der erste Aufenthaltstitel die Geltungsdauer von ein bis zwei Jahren. Eine Verlängerung wird nur auf Antrag für weitere zwei Jahre gewährt. Studienanfänger*innen können nur eine Aufenthaltserlaubnis von höchstens zwei Jahren erhalten. Wichtig hierbei zu beachten ist, eine rechtzeitige Beantragung auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Der Aufenthaltstitel wird grundsätzlich für weitere zwei Jahre genehmigt, solange ein gesicherter Lebensunterhalt vorliegt und das Studium in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen werden kann.[1]
Ein Studium gilt als ordnungsgemäß, solange der*die ausländische Studierende nicht mehr als drei Semester länger als vorgesehen studiert. Die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren darf allerdings nicht überschritten werden. Wurde ein Schwerpunktkurs für ein Jahr an einem Studienkolleg besucht und mit einer anschließenden Prüfung abgeschlossen, kann die Studienberechtigung durch ein gesondertes Verfahren festgestellt werden. Dieses Verfahren ist für Bewerber*innen aus bestimmten Ländern verpflichtet, solange keine Studienzeit im Heimatland nachgewiesen werden kann. Eine künstlerische Eingangsprüfung gilt als Voraussetzung für ein Studium in künstlerischen Fächern an (Kunst-)Hochschulen Hessens. Bei künstlerischer Hochbegabung ist allerdings kein Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung notwendig. Ausländischen Staatsangehörige oder Staatslosen ist eine festgelegte Anzahl von Studienplätzen gesichert. Es besteht zudem die Möglichkeit, die Hochschulzugangsberechtigung indirekt nachzuweisen. In der Kultusministerkonferenz vom 8. November 1985 wurde dieser „Hochschulzugang für Studienbewerber, die aus politischen Gründen den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im Heimatland nicht erbringen können“ festgelegt. Im Einzelfall werden auch Kopien oder eidesstattliche Versicherungen für die Zulassung zum Studium oder für die Zulassung zur Aufnahmeprüfung ins Studienkolleg akzeptiert. Die Hochschulzugangsberechtigung muss in diesem Fall allerdings zumindest indirekt nachweisbar sein, z.B. durch eine Studienbescheinigung aus dem Heimatland.[2]

Finanzierung
Momentan gibt es keine finanziellen Anreize für die Zulassung von Geflüchtete und ihrer spezifischen Betreuung an Hochschulen. Derzeit unterlaufen individuelle Maßnahmen aller hessischen Hochschulen im Bereich „Flüchtlinge“ einer Prüfung. Alle Angebote für internationale Studierende stehen den geflüchteten Personen ebenfalls zur Verfügung.
Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) bietet das Stipendienprogramm „HessenFonds“ für hochqualifizierte geflüchtete Studierende, Promovierende und Wissenschaftler*innen an staatlichen hessischen Hochschulen an. Einzige Voraussetzung ist der Platz an einer hessischen Hochschule. Ziel der Förderung ist die Fortführung eines Studiums oder einer wissenschaftlichen Karriere an einer staatlichen hessischen Hochschule. Hessische Hochschulen können förderfähige Akademiker*innen direkt für ein Stipendium nominieren. Die Förderung umfasst für Studierende 300€ pro Monat, für Promovierende 1.150€ pro Monat und für Wissenschaftler*innen 2.000€ pro Monat. Als Fördervoraussetzungen für Studierende gilt die Asylberechtigung oder der Status als anerkannte*r Flüchtling. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf der*die Antragssteller*in noch nicht länger als drei Jahre in Deutschland sein und muss an einer staatlichen Hochschule des Landes Hessen immatrikuliert sein sowie herausragende Studienleistungen nachweisen. Promovierende müssen ebenfalls asylberechtigt oder ein*e anerkannte*r Flüchtling sein und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht länger als drei Jahre in Deutschland leben. Zudem müssen sie als Doktorand*in angenommen und an einer staatlichen Hochschule des Landes Hessen betreut sein. Herausragende wissenschaftliche Leistungen werden erwartet. Wissenschaftler*innen müssen ebenfalls asylberechtigt oder ein*e anerkannte*r Geflüchtete*r sein und dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht länger als drei Jahre in Deutschland gelebt haben. Zusätzlich benötigen sie eine Forschungs- oder Lehrplatzzusage sowie Betreuungszusage einer staatlichen Hochschule des Landes Hessen. Herausragende Leistungen in Forschung oder/und Lehre sind ebenfalls erforderlich. Die Antragsstellung erfolgt jeweils an der jeweiligen hessischen Hochschule. Die Hochschule nominiert die Bewerber*innen beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst und regelt jeweils ihr internes Auswahlverfahren selbständig.[3] Weiterführende Informationen sind auf folgender Website einsehbar: https://wissenschaft.hessen.de/presse/pressemitteilung/stipendienprogramm-fuer-hochqualifizierte-fluechtlinge-startet

Hochschulen:

Evangelische Hochschule Darmstadt (EvH):[4]

Ansprechpartner*in
→ Für die Bewerbung:
Frau Jauch
Telefon: 06151 8798-86
E-Mail: bewerbung@eh-darmstadt.de

Ansprechpartner*in
→ International Office:
Frau Hammerla, M.A.
Telefon: 06151 8798-33
E-Mail: hammerla@eh-darmstadt.de
[1]              http://www. verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26102009_ MI31284060.htm

 

[2]              https://www.dropbox.com/home/Hochschulaktion%20f%C3%BCr%20gefl%C3%BCchtete            %20Studierende/Inhaltliche%20Dokumente?preview=Zsmfassung+Regelung+Bundesl      %C3%A4nder+FES.pdf

 

[3]              http://www.uni-giessen.de/internationales/hessenfonds/ausschreibung

 

[4]              https://www.eh-darmstadt.de/home/